Nach dem der Anbieter mobilcom-debitel die Rückerstattung des verbleibenden Prepaid-Guthabens nach erfolgter Kündigung an bestimmte Bedingungen geknüpft hatte, brachte ein Verbraucherschutzverband das Thema vor Gericht. Jetzt entschied das Landgericht Kiel zugunsten der Verbaucher.
Im aktuellen Fall hatte der Anbieter mobilcom-debitel die Erstattung des Restguthabens im Falle der Kündigung eines Prepaid-Tarifs an bestimmte Bedingungen gekoppelt. Gemäß der AGB setzt die erfolgreiche Guthabenerstattung zunächst die Rücksendung der SIM-Karte voraus. Als zweite Voraussetzung gilt ein ausgefülltes Formular, welches Angaben zum Restguthaben sowie dem Abschaltungsdatum enthält. Schließlich muss als dritte Komponente auch noch eine Kopie des Personalausweises beigefügt werden. Diesen Verpflichtungen hat das Landgericht Kiel nun einen Riegel vorgeschoben.
Ein Verbraucherschutzverband hatte den Stein ins Rollen gebracht, als sich eine Kundin des Anbieters mobilcom-debitel ungerecht behandelt fühlte. Nachdem der Kundin ihre Prepaid-Karte wegen Nichtnutzung gekündigt wurde, verlangte diese die Auszahlung des auf der Karte verbliebenen Restguthabens. Daraufhin wurde die Kundin mit diversen Bedingungen für eine erfolgreiche Rückerstattung konfrontiert, welche der Anbieter in seinen AGBs führt.
Das Landgericht Kiel hat die von mobilcom-debitel in seinen AGBs gelisteten Bedingungen als rechtswidrige Hindernisse für die Erstattung des Restguthabens erklärt. Im Zuge einer Kündigung des Mobilfunkvertrages wegen Nichtnutzung stehe dem Verbraucher nach § 812 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des nicht verbrauchten Restguthabens zu. Die von mobilcom-debitel geforderten Bedingungen kämen einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne des § 307 BGB gleich. Im Detail könnten die Bedingungen dazu führen, dass der Verbraucher seinen Anspruch aufgrund des hohen formalen Aufwands fallen lässt.
Mobilcom-debitel rechtfertigt den verlangten Rückversand der SIM-Karte mit einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber den Netzbetreibern. Einen Beweis für diese Verpflichtung blieb der Anbieter allerdings schuldig. Zudem sieht das LG Kiel keinen Nutzen durch die deaktivierte SIM-Karte für den Anbieter. Auf der anderen Seite habe der Verbraucher sehr wohl ein Interesse an der SIM-Karte, da diese womöglich persönliche Daten enthält, die nicht an Dritte weitergereicht werden sollen.