Kann ich meinen Anbieter einfach wechseln?
03.05.2011 | 13:29 | Marisa Alberts
Wer seinen Anbieter wechseln möchte, muss zunächst seinen alten Vertrag kündigen. Dabei ist einiges zu beachten.
- Laufzeit: Ein Handyvertrag ist meist an eine Mindestlaufzeit gebunden. Diese beträgt bei den meisten Netzbetreibern und Providern zwischen sechs und 24 Monate. Erst zum Ende dieser Laufzeit ist eine Kündigung möglich. Manche Tarife sind nicht an eine Laufzeit gebunden, hier gelten dann – je nach Vertrag - individuelle Kündigungsfristen, die zwischen 14 Tagen und sechs Wochen liegen können.
- Kündigungsfrist: Die Kündigungsfrist gibt an, bis wann der Vertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden muss. Sonst verlängert er sich automatisch um sechs bis zwölf Monate – je nach Vertrag und Tarif. Gesetzlich gilt, dass diese Frist für Privatnutzer nicht länger als drei Monate sein darf. Bei Tarifen ohne Laufzeitbindung gelten kürzere Kündigungsfristen. Sie liegen in der Regel zwischen zwei und sechs Wochen zum Monatsende.
- Ordentliche Kündigung: Wer diese Bedingungen beachtet, kann fristgerecht zum Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Wichtig: rechtzeitig abschicken! Die Kündigung muss vor dem Ende der Kündigungsfrist beim Netzbetreiber eintreffen, das Versanddatum zählt dabei nicht mit.
- Außerordentliche bzw. fristlose Kündigung: Eine Beendigung des Vertrags innerhalb der Laufzeit, also eine außerordentliche Kündigung, wird von den Netzbetreibern in der Regel nicht akzeptiert, denn hierfür ist eine stichhaltige Begründung erforderlich. Daher sind die meisten außerordentlichen Kündigungen erfolglos oder landen vor Gericht. Dass dieser Gang durchaus erfolgversprechend sein kann, zeigen einige richterliche Entscheidungen. Diese entschieden beispielsweise, dass ein defektes, hochwertiges Handy oder eine zweimalige Falschabrechnung zu Beginn der Vertragslaufzeit als wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung gelten. Auch eine unberechtigte Sperre der SIM-Karte rechtfertigt einem Urteil des Amtsgerichts München zufolge eine fristlose Kündigung durch den Kunden.
- Kündigungsform: Die Kündigung sollte aus Beweisgründen immer schriftlich erfolgen, auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Per Post (Einschreiben), aber auch per Fax ist der Wechselwillige auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
- Rufnummer mitnehmen: Wer seinen Vertrag kündigt, muss nicht befürchten, plötzlich nicht mehr erreichbar zu sein. Alle Netzbetreiber bieten die Mitnahme der alten Rufnummer an – allerdings nicht immer kostenlos.
- Kündigungsalarm: Einige Webseiten im Internet bieten mittlerweile einen Kündigungsalarm an. Drei Monate vor Vertragsende erhält der Handy-Nutzer eine Mail mit der Erinnerung, seinen Vertrag zu kündigen - oder entsprechend zu verlängern.