Ein Gesetzesentwurf für ein Internet-Grundrecht – das klingt für viele Verbraucher wie Musik in ihren Ohren. Teilweise erreichen Nutzer nicht die vom Anbieter versprochene Surfgeschwindigkeit. In den meisten Fällen bleiben wenig Optionen und die Kunden müssen die schwierige Situation wohl oder übel hinnehmen.
Wie der Spiegel in einem Artikel berichtet, plant das Bundeskabinett einen neuen Vorstoß in Sachen Rechtslage bei nicht erreichten Internetgeschwindigkeiten. Kein komplett neues Geschehen, gab es doch bereits vor 4 Jahren einen ähnlichen Vorschlag.
Im Mai 2016 hatte Bündnis 90/Die Grünen schon einmal den Versuch gewagt, Internetprovider für eine stabile Internetverbindung verantwortlich zu machen. Provider sollten Bußgelder oder sogar Schadensersatz zahlen müssen, falls dies nicht zuträfe. 90 Prozent der angegebenen Downloadrate wurde damals als Grenzwert herangezogen.
Die diesjährige Idee verfolgt eine andere Herangehensweise. Innerhalb des geplanten Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes sollen Kunden die Möglichkeit erhalten, Geld im Verhältnis der nicht erbrachten Leistung einzubehalten.
Hat Kunde A z.B. eine DSL-Leitung mit 100 Mbit/s gebucht, erreicht aber nur 50 Mbit/s im Download, muss dieser Kunde nur 50 Prozent der monatlichen Gebühr überweisen – und ist dabei rechtlich abgesichert. Zudem hat der Kunde die Möglichkeit seinen Vertrag vorzeitig zu kündigen.
Grundsätzlich ein guter Versuch, die Möglichkeiten der Verbraucher zu stärken. Allerdings ist noch nicht definiert, wie der Kunde den Beweis einer zu niedrigen Geschwindigkeit erbringen kann. Der Screenshot eines Speed-Portals wird wohl kaum ausreichend sein.
Im Kleingedruckten des Gesetzesvorschlags lassen sich zudem noch einige Fragezeichen aufwerfenden Textpassagen finden. Um Geld rechtens einbehalten zu dürfen, muss es sich um eine „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung“ handeln, „die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Überwachungsmechanismus ermittelt“ wurde. Welcher Mechanismus das im Konkreten sein soll, ist noch nicht klar.
Neben der Geschwindigkeitsklausel beherbergt der Gesetzesvorschlag weitere Komponenten. Unter anderem einen Anspruch auf „einen schnellen Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe“. Somit könnte die Bundesnetzagentur Gebiete in Deutschland identifizieren, die bisher nicht mit zeitgemäßem Speed erschlossen wurden. Falls sich kein Netzbetreiber bereit erklärt, das entsprechende Gebiet zu versorgen, soll die Bundesnetzagentur sogar die Möglichkeit haben, die Versorgung zu erzwingen. Das betroffene Unternehmen soll die Finanzierung wiederum aus einem Topf leisten, in den die diversen Netzbetreiber in Verhältnis zum jeweiligen Jahresumsatz einzahlen.
Bevor der Vorschlag verabschiedet wird, muss dieser noch vom Kabinett, Bundestag und Bundesrat abgenommen werden. Es bleibt also spannend, ob das Gesetz kommt und wenn ja, in welcher Form.