Ein Urteil des Amtsgerichts München hat nun entschieden, dass eine dauerhafte Minderung der vertraglich festgelegten maximalen DSL-Bandbreite von einem Kunden nicht akzeptiert werden muss. Liegt die durchschnittliche Geschwindigkeit des DSL-Anschlusses zu weit von der ausgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit entfernt, darf der Vertrag außerordentlich gekündigt werden.
In dem Fall, der dem Urteil zu Grunde liegt, hat ein Kunde einen DSL-Vertrag abgeschlossen, in dem ihm eine maximale Bandbreite von "bis zu 18 MBit/s" versprochen wird. In der Praxis entsprach die Übertragungsrate aber dauerhaft nur etwa 30 bis 40 Prozent, lag also konkret zwischen 5,4 und 7,2 MBit/s. Daraufhin hatte der Kunde seinen Vertrag außerordentlich gekündigt. Der Anbieter berief sich jedoch auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Formulierung. Diese besagt, dass die versprochenen "bis zu 18 MBit/s" nur am Wohnort zur Verfügung stehen muss. Somit wurde die Kündigung für unwirksam erklärt.
Das Amtsgericht München sah dies jedoch anders und erlaubte dem Kunden seinen DSL-Vertrag unter den gegebenen Umständen außerordentlich zu kündigen. Die Begründung des Gerichts war, dass der Anbieter dem Kunden die Zurverfügungstellung eines Anschlusses mit einer maximalen Bandbreite von 18 MBit/s schuldet. Zwar muss er nicht ständig die angegebene maximale Bandbreite zur Verfügung stellen, aber zumindest sollte die Bandbreite zeitweilig zweistellige Werte erreichen. Das Gericht entschied, dass der Kunde eine Minderung der vertraglich festgelegten maximalen Bandbreite um dauerhaft 60 bis 70 Prozent nicht hinnehmen muss.